Kloß Dach- & Bau GmbH · Meißen

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Asbestsanierung

Wir übernehmen für Sie die Sanierung von Asbestzement(stark gebundener Asbest), zum Beispiel als Wellabestzementplatten auf landwirtschaftlichen Gebäuden eingesetzt in jeder Größenordnung sowie die Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte bei Arbeiten mit geringem Umfang. Wir sind im Besitz des "Sachkundenachweis nach TRGS 519(Anlage 3) für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an Asbestprodukten".

Sachkundenachweis   Sachkundenachweis


Insbesondere für den privaten Auftraggeber dürfte der nachfolgende Artikel von großem Interesse sein.

Finanzgericht: Asbest-Sanierung zählt als außergewöhnliche Belastung (27.8.2001) Wer sein Dach sanieren muss, weil sich dort gesundheitsgefährdende Asbeststoffe befinden, der kann auf eine Unterstützung des Finanzamtes hoffen. Solche Ausgaben gelten nämlich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS als außergewöhnliche Belastung und können darum von der Steuer abgesetzt werden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in dieser Angelegenheit einem Hausbesitzer Recht gegeben. (Aktenzeichen 10 K 3923/96)

Der Sachverhalt:
Der Besitzer eines Einfamilienhauses entdeckte eines Tages, dass sein Dach mit asbesthaltigen Platten gedeckt war. Über zahlreiche Meldungen in den Medien war er zuvor auf die mögliche Gesundheitsgefährdung durch diesen Stoff aufmerksam geworden. Deswegen beschloss er, das Asbest zu entfernen und das Dach zu sanieren. Anschließend versuchte der Familienvater, die Ausgaben in seiner Steuererklärung unter der Rubrik außergewöhnliche Belastungen abzusetzen. Das Finanzamt stellte sich quer. Den Beamten fehlte ein konkreter Nachweis der gesundheitlichen Gefährdung für den Hausbesitzer und seine Familie. Sie forderten ein ärztliches Attest und die Bescheinigung einer amtlich anerkannten Stelle zur Asbestbelastung des Daches.

Das Urteil:
Die Finanzrichter stimmten nicht mit der Auffassung der Finanzbeamten überein. Es sei inzwischen allgemein bekannt, wie schädlich Asbest auf Menschen wirken könne. Dazu bedürfe es nicht noch in jedem Einzelfall ausführlicher Gutachten. Der Hausbesitzer wird in dem schriftlichen Urteil ausdrücklich in Schutz genommen: "Insbesondere war er entgegen der Auffassung des Finanzamts nicht verpflichtet, abzuwarten, bis tatsächliche konkrete Gesundheitsgefährdungen eintreten und nachgewiesen werden." Ein kleiner Wermutstropfen für den Steuerzahler: Er durfte die Sanierungskosten nicht in voller Höhe absetzen, weil nach Ansicht der Richter in wenigen Jahren ohnehin eine Dacherneuerung fällig gewesen wäre. Das musste er sich anrechnen lassen.
Quelle: Baulinks.de